Verhinderungspflege
Pflegende Angehörige brauchen manchmal eine Auszeit von der Pflege. Etwa für ein paar Stunden wegen eines Behördentermins. Oder aber für mehrere Tage oder Wochen aufgrund einer Krankheit oder eines Urlaubs. Dann greift die sogenannte Verhinderungspflege, mit der sich Hauptpflegepersonen vertreten lassen können.
- Respektvolle Grundpflege auf Augenhöhe
- Mehrere Jahre Erfahrung in der Pflege
- Befürworter eines gesunden und nachhaltigen Lebensstils
Verhinderungspflege nach SGB XI
Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Paragraf 39 geregelt. Dort heißt es:
„Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.“
Sprechen Sie uns an, wir erklären Ihnen gerne ausführlich mehr zu unseren Teilleistungen im Bereich der Verhinderungspflege.